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Friedensvertrag von Versailles zwischen
den USA,
dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien,
Bolivien, Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru,
Polen, Portugal, Rumänien, dem serbisch-kroatisch-slowenischen
Staat, Siam, der Tschechoslowakei und Uruguay einerseits und
Deutschland anderseits
Versailles,
28. Juni 1919
Der
I. Teil (Arikel 1-26) umfaßt die bereits am 28.4.1919 durch
Plenartagung der Pariser Friedenskonferenz angenommene Satzung des
Völkerbundes.
In
der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit der
Nationen und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit
zwischen ihnen darauf ankommt, gewisse Verpflichtungen einzugehen,
nicht zum Kriege zu schreiten, in aller Öffentlichkeit auf
Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen zwischen den Völkern
zu pflegen, die von nun an als Regel für das tatsächliche
Verhalten der Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts
genau zu beobachten, die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und
alle vertragsmäßigen Verpflichtungen in den gegenseitigen
Beziehungen der organisierten Völker gewissenhaft zu beobachten,
nehmen die hohen vertragsschließendern Teile die folgende Satzung
an, die den Völkerbund stiftet.
Artikel
1
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche Mitglieder diejenigen
unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen
Satzung aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der
Anlage bezeichneten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne
jeden Vorbehalt durch eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate
nach Inkrafttreten der Satzung niederzulegende Erklärung
beitreten. Der Beitritt ist allen anderen Mitgliedern des Bundes
mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die
nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des
Bundes werden, wenn ihrer Zulassung durch zwei Drittel der
Bundesversammlung zugestimmt wird, vorausgesetzt, daß sie
wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft ihre
internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung
hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu Lande,
zur See und in der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist
aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts
alle seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluß
derjenigen, die sich aus den gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt
hat.
Artikel
2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung
festgelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und
durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt.
Artikel
3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der
Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu
jedem anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze
des Bundes oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch
nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben.
Artikel
4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und
assoziierten Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier anderen
Mitgliedern des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes werden
von der Versammlung nach freiem Ermessen und für eine von ihr
beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. Bis zu der ersten Wahl
durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens
und Griechenlands Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat
Mitglieder des Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde
Vertretung im Rate zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat
die Zahl der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der
Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, jedoch
mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem
anderen dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit
des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll
aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage
auf der Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen
besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und
nur einen Vertreter.
Artikel
5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages etwas anderes ausdrücklich
bestimmt ist, werden die Entscheidungen der Bundesversammlung oder
des Rates mit Einstimmigkeit der bei der Sitzung vertretenen
Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der
Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluß der
Bezeichnung der für einzelne Punkte eingesetzten
Untersuchungsausschüsse, werden durch die Versammlung oder durch
den Rat geregelt und durch Stimmenmehrheit der bei der Sitzung
vertretenen Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates
wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
berufen.
Artikel
6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes errichtet. Es
umfaßt einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre
nebst Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für die
Folge wird der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der
Mehrheit der Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von dem
Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen
Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des
Bundes nach dem Verhältnis getragen, das für das Internationale
Büro des Weltpostvereins besteht.
Artikel
7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte
bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden
Dienststellen mit Einschluß des Sekretariats sind in gleicher
Weise Männern und Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes
genießen, solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen
befinden, die Vorrechte und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen
benutzten Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel
8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, daß die Aufrechterhaltung
des Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das
Mindestmaß herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und
mit der Durchführung der durch ein gemeinsames Handeln
auferlegten internationalen Verpflichtungen vereinbar ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage
und der besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese
Abrüstung zum Zweck einer Prüfung und Entscheidung durch die
verschiedenen Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit erforderlich)
mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer
Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung
des Rates überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von
Munition und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt,
beauftragen sie den Rat, Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den
Unzuträglichkeiten einer solchen Herstellung vorgebeugt werden
kann; dabei ist den Bedürfnissen der Bundesmitglieder Rechnung zu
tragen, die nicht selbst in der Lage sind, die für Ihre
Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät
herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen
Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über
ihre Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage
ihrer Kriegsindustrie.
Artikel
9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten
über die Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und
Oberhaupt über Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen zu
erstatten.
Artikel
10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale
Unversehrtheit und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit
aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden Angriff von außen
her zu wahren. Im Fall eines Angriffs, der Bedrohung mit einem
Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat die zur Durchführung
dieser Verpflichtung geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel
11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß jeder Krieg oder
jede Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder
unmittelbar bedroht werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und
daß dieser alle Maßregeln zur wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens
treffen muß. In diesem Fall hat der Generalsekretär unverzüglich
auf Antrag eines jeden der Bundesmitglieder den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat,
in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der
Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der
die internationalen Beziehungen beeinflußt und in der Folge den
Frieden oder das gute Einvernehmen unter den Nationen, von denen
der Frieden abhängt, bedrohen kann.
Artikel
12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen
entstehenden Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem
Schiedsgerichtsverfahren oder einer Untersuchung durch den Rat zu
unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in keinem Fall vor Ablauf
einer Frist von drei Monaten nach Fällung des Schiedsspruchs oder
Erstattung des Berichts den Rates zum Kriege zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der
Schiedsspruch in einem angemessenen Zeitraum ergehen und der
Bericht des Rates innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage
erstattet werden, an dem er mit dem Streitfall befaßt worden ist.
Artikel
13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen
eine Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine
schiedsgerichtliche Lösung zuläßt, sich aber nicht in
befriedigender Weise auf diplomatischem Wege regeln läßt, die
gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein
Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die
Auslegung eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf
alle tatsächlichen Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer
internationalen Verpflichtung bilden würde, oder auf Umfang und
Art der Wiedergutmachung für einen solchen Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird,
unterliegt der Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere
Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch
ehrlich und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes,
das sich nach ihm richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der
Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die zur Sicherung
seiner Durchführung geeigneten Maßnahmen vor.
Artikel
14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen
internationalen Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den
Bundesmitgliedern. Dieser Gerichtshof ist zuständig für alle
Streitfälle internationalen Charakters, die ihm von den Parteien
unterbreitet werden. Er gibt ferner Gutachten ab über jede
Streitfrage oder jeden Punkt, mit dem der Rat oder die
Bundesversammlung ihn befaßt.
Artikel
15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt,
die einen Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung
des Artikel 13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so
kommen die Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu
bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine von den Parteien
dem Generalsekretär von der Streitfrage Mitteilung macht. Dieser
trifft alle Maßnahmen zu einer umfassenden Untersuchung und Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung
ihres Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken
zustellen. Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so
veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich hält, eine
Darstellung des Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und
den Wortlaut des Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht
ausgeglichen werden, so verfaßt und veröffentlicht der Rat einen
einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Bericht,
worin die Umstände der Streitfrage sowie die von ihm als gerecht
und für den Ausgleich am zweckmäßigsten erachteten Lösungen
darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann
gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage
sowie seine eigenen Anträge veröffentlichen. Wird der Bericht
des Rates einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der Vertreter
der Parteien nicht angerechnet werden, so verpflichten sich die
Bundesmitglieder, mit keiner Partei, die sich den Vorschlägen des
Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen,
die nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das
Recht vor, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die
Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erforderlich
erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, daß der
Streit sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht
ausschließlich dem eigenen Ermessen dieser Partei überlassen
ist, so hat dies der Rat in einem Bericht festzustellen, jedoch
keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die
Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muß sich gleichfalls
mit der Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen;
der Antrag muß binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die
Streitfrage dem Rate unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden
die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit
und die Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es
besteht Einverständnis darüber, daß ein Bericht, der von der
Versammlung mit Zustimmung der im Rate vertretenen
Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder mit
Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefaßt worden ist, dieselbe
Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle Mitglieder, mit
Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen.
Artikel
16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12,
13 oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so
wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine
kriegerische Handlung gegen alle anderen Bundesmitglieder
begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich mit ihm alle
Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren
Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen des
vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen,
Handels- oder persönlichen Verbindungen zwischen den Angehörigen
dieses Staates und denjenigen jedes anderen Staates abzubrechen,
gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen
beteiligten Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder
Luftstreitkräften die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der
bewaffneten Macht beizutragen haben, die zur Wahrung der
Bundespflichten bestimmt ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der Ausführung
der auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen und
finanziellen Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen, um die
daraus etwa entstehenden Verluste und Unzuträglichkeiten auf das
Mindestmaß zu beschränken. Sie unterstützen sich ferner
gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen Staat gegen einen
von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen entgegenzutreten. Sie
veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften jedes
Bundesmitglieds, die zum Schutz der Bundespflichten
zusammenwirken, den Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser
Satzung sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem
Bunde ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch
Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.
Artikel
17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem
Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des
Bundes ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht
angehören, aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles
sich den Verpflichtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern
obliegen, und zwar unter Bedingungen, die der Rat für angemessen
erachtet. Wird diese Aufforderung angenommen, so finden die
Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate für erforderlich erachteten Änderungen
Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die
Prüfung der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die
dafür am besten und wirksamsten erscheinenden Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab,
zum Zwecke der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen
der Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein
Bundesmitglied zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel
16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet
ist, sich den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der
Beilegung des Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen
treffen und alle Vorschläge machen, die zur Verhütung von
Feindseligkeiten und zur Beilegung des Streites geeignet sind.
Artikel
18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft
von einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich
von dem Sekretariat einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen.
Kein solcher Vertrag oder keine solche internationale Abmachung
ist verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt ist.
Artikel
19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder
auffordern, Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt,
sowie internationale Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den
Weltfrieden gefährden könnte, einer Nachprüfung zu unterziehen.
Artikel
20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, daß die
gegenwärtige Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder
Verständigungen aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen
Bestimmungen unvereinbar sind; sie verpflichten sich feierlich, in
Zukunft keine solchen Verträge mehr zu schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen
übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar
sind, so muß es sofort das Erforderliche veranlassen, um sich von
diesen Verpflichtungen zu befreien.
Artikel
21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und
Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin,
die der Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als
unvereinbar mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung
betrachtet.
Artikel
22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört
haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie
vorher beherrschten, und die von Völkern bewohnt sind, die noch
nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Verhältnissen
der modernen Welt selbst zu leiten, finden nachstehende Grundsätze
Anwendung. Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker
bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es erscheint
zweckmäßig, in diese Satzung Sicherheiten für die Erfüllung
dieser Aufgabe aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist
die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die
fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer
Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande und
bereit sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen: diese
Vormundschaft hätten sie als Mandatare des Bundes und in dessen
Namen zu führen. Die Art des Mandates muß sich nach dem Maße
der Entwicklung des Volkes, der geographischen Lage seines
Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen und nach allen
sonstigen entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten,
haben einen solchen Grad der Entwicklung erreicht, daß ihr Dasein
als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter
der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines
Mandatars ihrer Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt zur Seite stehen,
wo sie imstande sind, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des
Mandatars sind die Wünsche dieser Gemeinwesen in erster Linie zu
berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere
diejenigen Mittelafrikas, befinden, erfordert, daß der Mandatar
dort die Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die
das Aufhören von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und
Alkoholhandel, gewährleisten und zugleich die Freiheit des
Gewissens und der Religion verbergen, ohne andere als die durch
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
gebotenen Einschränkungen. Dabei ist die Errichtung von Festungen
oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie die militärische
Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht für Polizeidienste
oder für die Verteidigung des Gebiets erforderlich ist, zu
verbieten. Auch sind den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche Möglichkeiten
für Handel und Gewerbe zu gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und gewisse
Inseln im australischen Stillen Ozean, die infolge der geringen
Dichtigkeit ihrer Bevölkerung, ihrer beschränkten Ausdehnung,
ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation und ihres
geographischen Zusammenhangs mit den beauftragten Staaten oder
infolge anderer Umstände am besten nach den Gesetzen des
Mandatars und als Integrierender Bestandteil dieses Staates,
vorbehaltlich der vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung
vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen
Bericht über die seiner Fürsorge übertragenen Gebiete
vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der
dem Mandatar zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens
zwischen den Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem Rat
besondere Bestimmung getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte
der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate in
allen bei der Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden
Fragen sein Gutachten zu erstatten.
Artikel
23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen
Vereinbarungen werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen
Gebieten sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und
Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene und menschliche
Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrechtzuerhalten, auch zu
diesem Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen
einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten
Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen-
und Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen
Waren übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und
Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung
dieses Handels im allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des
Verkehrs und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des
Handels aller Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten,
und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der
im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von
Krankheiten treffen.
Artikel
24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten
internationalen Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der
Vertragsparteien, unter die Leitung des Bundes. Alle sonstigen
internationalen Büros und alle Kommissionen zur Regelung von
Angelegenheiten internationalen Interesses, die künftig
geschaffen werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt
sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch
allgemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch
internationale Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das
Bundessekretariat auf Verlangen der Vertragsparteien und mit
Zustimmung des Rates alle geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu
verteilen, sowie dabei jede erforderliche oder erwünschte Unterstützung
zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Büros oder
Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die
Ausgaben des Sekretariats einbezogen werden.
Artikel
25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler
Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit,
die Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der
Welt zur Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel
26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem
sie von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat
besteht, und der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter
die Versammlung bilden, ratifiziert worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung
abzulehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde
auf.
Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den
Friedensvertrag unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.
II.
Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.
Artikel
27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und
Deutschlands In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet,
dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen
Belgien und dem Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze
des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von
Luxemburg.
2.
Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der
französischen Grenze vom 18. Juli 1870.
3.
Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem
in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten
Vorbehalten.
6.
Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich
von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen
und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des
ungefähr 8 km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der
alten Provinz Österreich-Schlesien.
7.
Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis
zu dem Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz)
trifft, von dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur
Warthe (Warta) an einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód),
von dort in nordöstl. Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf aufwärts
bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich von Schneidemühl (Pila),
von dort in nordöstl. Richtung bis zur Ostsee an einem Punkt etwa
20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung
fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte Teil der
Provinz Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel
88.
8.
Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des
Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks
Allenstein vgl. Artikel 94-98.
III.
Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa.
Erster
Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die
die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der
Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt
zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen, die zwischen den
alliierten und assoziierten Hauptmächten oder zwischen
irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und von
Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen
werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen
Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt
werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen
beizutreten.
Artikel
32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das
gesamte strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes
Neutral-Moresnet) an.
Artikel
33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der
Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande
dieses Gebietes gehört zu Belgien.
Artikel
34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte
und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden
Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht,
darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete
ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser
Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen
Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
Zweiter
Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem
1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören.
Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der
Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums
zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die
zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des
Großherzogtums getroffen werden.
Dritter
Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken
Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km
östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu
errichten.
Artikel
43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung
oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger
wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen
jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller
Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt.
Artikel
44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der
Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als
feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses
Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet
werden.
Vierter
Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich
und in Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung
von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an
Frankreich das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den
Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt
ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und Lasten sowie
mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
Artikel
49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als
Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48]
genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15
Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung
dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für diejenige
Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht.
Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer
Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese
Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.
Fünfter
Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische
Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das
Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als
auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsaß und Lothringen
begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen
Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux
abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden
Artikel:
Artikel
51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871
unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10.
Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des
Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die
französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor
1871 enthalten, treten wieder in Kraft.
Artikel
55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von
allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den
Bedingungen, die in Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
Artikel
56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX
(Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt
Frankreich in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des
Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, die in den im Artikel
51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem Grunde den
abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben ...
Artikel
65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des
vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für
eine Dauer von sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung
einheitlich organisiert ...
Sechster
Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird
sie streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den
alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen
als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates
des Völkerbundes.
Siebenter
Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und
assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit
des Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der
Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die
Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und
assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten
festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel
83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das
Hultschiner Ländchen.
Achter
Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und
assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit
Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und
Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete.
Artikel
88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen,
durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu
Polen zu gehören wünschen.
Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und
binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden
Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten,
welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können,
den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk
eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus
einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage
des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben
oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls
das Land zu verlassen ...
§
2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit
einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten
Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und
Italien ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der
alliierten und assoziierten Mächte besetzt ...
Artikel
89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen,
Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem
übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet,
einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug
auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen
Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie
die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen
von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder
einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere
Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen
Gebühren befreit sein ...
Neunter
Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den
Regierungsbezirk Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil
Westpreußens wird eine Abstimmung der Einwohner über die künftige
Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder Polen stattfinden. .Die
alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze
zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.
Elfter
Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs
und der Weichsel(Wisla)mündung.
Artikel
102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die
Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur
Freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes
gestellt.
Artikel
103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit
einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig
ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird
unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der
Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle
Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der
Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden
Abmachungen und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat
seinen Sitz in Danzig.
Artikel
104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und
assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit
in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt
erfolgt, soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten
in Aussicht genommenen Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet
aufzunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die
Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und
sonstigen Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für
die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des
gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...
Zwölfter
Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die
Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark
entscheiden.
Dreizehnter
Abschnitt. Helgoland.
Artikel
115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel
Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der
alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene
Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten
Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage
wiederherstellen.
Vierzehnter
Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1.
August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und
verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und
unantastbar zu achten ...
Artikel
117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge
oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und
assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen werden, die sich
auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen Reiches, wie es am
1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet
haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten, so wie
sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV.
Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb
Deutschlands.
Artikel
118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen
Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder
seinen Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und
Vorrechte, die ihm aus irgendeinem Grunde den alliierten und
assoziierten Mächten gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und
Annahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur
Regelung der aus den verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen
getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der
folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände
beziehen.
Erster
Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf
seine überseeischen Besitzungen.
Artikel
120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches
oder irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter
den in Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des
gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Bedingungen auf die
Regierung über, die die Regierungsgewalt in diesen Gebieten ausübt
...
Zweiter
Abschnitt. China.
Artikel
128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und
Vorteile aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking
unterzeichneten Schlußprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten
und Ergänzungen ...
Artikel
132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen
Regierung zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen
Konzessionen in Hankau und Tientsin gegenwärtig beruhen ...
Dritter
Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen
zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche
und Vorrechte einschließlich aller Rechte der
Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen
an.
Vierter
Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den
Abkommen von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf
das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden
Beteiligungsanspruch an allen Maßnahmen, die für die
Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden könnten.
Fünfter
Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte,
die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und
durch die deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und
vom 4. November 1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen,
Abmachungen oder Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen
Reiche getroffen worden sind, gelten seit dem 3. August 1914 als
aufgehoben ...
Sechster
Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914
erklärte Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die
Kapitulationen in Ägypten ...
Achter
Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte,
Ansprüche und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet
von Kiautschou, Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel
betreffen -, welche es auf Grund des zwischen ihm und China am 6.
März 1898 abgeschlossenen Vertrages sowie aller anderer
Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben hat ...
V.
Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See- und
Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr
als sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen
umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der
Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten,
einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer
soll ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb
des Gebiets und als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der
Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf
viertausend nicht überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei
Armeekorps-Kommandos zusammengefaßt sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten Streitkräften
oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die
Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab
und alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in
keinerlei Form wieder aufgestellt werden ...
Artikel
168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem
Kriegsmaterial darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen,
deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
mitgeteilt und von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das
Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken ...
Artikel
170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher
Art nach Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen,
Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.
Artikel
171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder
ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird
ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung,
Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel
bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen
Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist
Deutschland ebenfalls verboten.
Artikel
173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung
gebildet und ergänzt werden.
Artikel
174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer
von zwölf Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als
50% der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des
Artikel 160 dieses Vertrages festgesetzt ist.
Artikel
175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich
verpflichten, in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu
dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten,
mindestens 25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
Artikel
180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf
deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins
liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands
bleibt i seinem jetzigen Zustand bestehen.
Artikel
181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst
befindlichen Seestreitkräfte nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6
kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche
Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel
190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für
Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag
nicht das Gegenteil bestimmt.
Artikel
183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der
deutschen Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung,
Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000
Mann nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und
Mannschaften aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht überschreiten.
Artikel
190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen
oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen
Einheiten gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...
Artikel
194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch
freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und
Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig
laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf
laufenden Jahren eingegangen werden muß ...
Artikel
198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder
Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
VI.
Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.
VII.
Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.
Artikel
227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von
Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche
Anklage wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und
der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den
Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines
Verteidigungsrechtes zu richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische
Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum
Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel
228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und
assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen
zu stellen, die wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des
Krieges verstoßenden Handlung angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten
oder derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle
Personen auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die
Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr
namentlich oder nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in
deutschen Diensten bezeichnet werden.
VIII.
Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
Artikel
231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und
Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten
als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind,
welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen
infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten
aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Artikel
232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die
Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige
Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden
sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser
Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und
Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden
wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der
alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während
der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland
befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der
Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der
Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von
Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen durch
schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende
militärische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von
Militärangehörigen u.a.m.]
Artikel
233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von
Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten
Kommission festgestellt werden. Die Kommission erhält die
Bezeichnung Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der
obenbezeichneten Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921
aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer
Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen;
sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung
der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von
dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...
Artikel
235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den
Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in
Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der
endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919
und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den
Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark Gold in
Anrechnung auf die obigen Forderungen ...
Artikel
236
Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen
Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen
gestellt werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V
und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur,
Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische
Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen
Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten
Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist,
Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden
Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.
Artikel
237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten
Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer,
die in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den
alliierten und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel
verteilt, der von ihnen im voraus und auf der Grundlage der
Billigkeit und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...
In
Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und
assoziierten Mächte auf Ersatz aller Handelsschiffe und
Fischereifahrzeuge an, die infolge von Kriegsereignissen
verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne für Tonne
(Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten
Regierungen im eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten
dadurch gebunden werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen
gehörenden Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber
ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren
Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein
Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der anderen
Fischereifahrzeuge.
§
2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle
im § 1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In
der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte
des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und
Kohlennebenprodukten zu liefern.
§
2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10
Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert
Deutschland an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der
Unterschied zwischen der Jahresförderung vor dem Kriege aus den
Bergwerken des Nordens und des Pas-de-Calais, die durch den Krieg
zerstört sind, und der Förderung aus den Bergwerken dieses
Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt. Diese
Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten
5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5
Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§
3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen
Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.
§
4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen
Tonnen...
IX.
Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
Artikel
249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller
alliierten und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen
Gebieten Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11.
November 1918 ab ...
Artikel
260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland
für sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen
dieses Vertrages auszusprechen hat, kann die
Wiedergutmachungskommission innerhalb eines Jahres vom
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, daß die
deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche
deutsche Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen
Unternehmung oder an irgendeiner Konzession in Rußland, in China,
in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei. in den
Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten oder in einem
Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen
Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen
Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem
vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muß.
Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der
Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen und
alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche
Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen
...
X.
Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.
Artikel
264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate
irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in
deutsches Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren
Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren
(einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen,
denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines
anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden Landes
unterworfen sind ...
Artikel
267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland
irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder
irgendeinem anderen fremden Lande gewährt werden, werden
gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung
und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten
Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..."
(Artikel 280).
Artikel
292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und
Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es
mit Rußland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung,
deren Gebiet ehemals einen Teil Rußlands bildete, ebenso mit Rumänien
vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Datum bis zum
Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.
Artikel
297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus
dem gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die
alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum,
alle Rechte und Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens
des Vertrags auf deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf von
Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in
ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten einschließlich der
ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebiete
liegen, zurückzubehalten und zu liquidieren ...
XI.
Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.
XII.
Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Artikel
321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flußschiffen,
Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten
irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel,
ob sie an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr
durch sein Gebiet auf den für den Internationalen Verkehr
geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen
oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird die Durchfahrt
quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter, See-
oder Flußschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr
werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und
Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht
auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf
Gebühren und Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen
Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben
befreit ...
XIII.
Teil (Artikel 387-427). Arbeit.
Da
der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat
und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen
Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner
Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von
Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen,
durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, daß der
Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine
Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B.
in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines
Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung
des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die
Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen
gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine und
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder,
Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den
Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die
Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die
Organisation der beruflichen und technischen Fortbildung und
andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die Nichtannahme
wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen Staat
ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet,
welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen,
so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle
der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den
Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes
vereinbart:
Artikel
387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten
Programms zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen
Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die
Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten
Organisation zur Folge haben.
Artikel
388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393
vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel
392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes
errichtet und bildet einen Bestandteil des Bundes.
Artikel
393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines
Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften
bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie
folgt zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der
Konferenz gewählt sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter
in der Konferenz gewählt werden ...
Artikel
396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die
Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die
internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse und
Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen,
welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler
Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller
durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
XIV.
Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung.
Artikel
428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages
durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins
einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der
alliierten und assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von
15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages beginnt.
Artikel
429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch
Deutschland getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428
vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt
werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf
von Köln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der
Ruhr, dann der Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach,
ferner der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den
Rhein bei dem Einfluß der Ahr trifft, wobei die vorhin genannten
Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb der besagten Räumungszone
bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf
von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem
Schnittpunkte der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands
beginnt, etwa vier Kilometer südlich Aachen verläuft, dann bis
zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann östlich der
Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf,
Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren
folgt, dann über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen
Simmern und dem Rhein folgt und diesen Fluß bei Bacharach
erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler, Straßen und
Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von
Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten
deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht
herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und
assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden,
so kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße
aufgeschoben werden, wie dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften
für nötig erachtet wird.
Artikel
430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder
nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt,
daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der
ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden
Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im
Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem
durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt.
Artikel
433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des
Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen
und Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen
Regierung in Rußland abgeschlossen hat, wie auch um die
Wiederherstellung des Friedens und einer guten Regierung in den
baltischen Provinzen und in Litauen zu sichern, sollen die
deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den genannten Gebieten
befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands zurückkehren, sobald
die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den
Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für
gekommen erachten ...
XV.
Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.
Artikel
434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der
Friedensverträge und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den
alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen
werden, die auf Seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit
den Bestimmungen einverstanden zu erklären, welche bezüglich der
Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, des
Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen Reiches getroffen
werden, auch die neuen Staaten innerhalb der Grenzen, die auf
diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.
Martens,
Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und
Rheinlandstatut., Berlin 1925.
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