Artikel
2
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die
beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen
greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit
gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als
kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und
die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet.
Artikel
3
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich
zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im
Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie
die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites
Kapitel:
Kriegsgefangene
Artikel
4
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der
feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder
der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum
mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen
Inhalts.
Artikel
5
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen,
Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der
Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus
zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur statthaft
als unerläßliche Sicherungsmaßregel und nur während der
Dauer der diese Maßregel notwendig machenden Umstände.
Artikel
6
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit
Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten
als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig
sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen
stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für
öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für
ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für
Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der
gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht
bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten
entspricht.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher
Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden
die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde
festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer
Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der
Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt
werden.
Artikel
7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die
Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den
Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf
Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu
behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen
genommen hat.
Artikel
8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen,
Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates
gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit
kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor
es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie
das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie
gefangen genommen hatten, besetzt ist, unterliegen
disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen
genommen werden, können für die frühere Flucht nicht
bestraft werden.
Artikel
9
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen
seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen
diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den
Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Artikel
10
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen
werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen;
sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die
übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung
als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen
gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei
Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen
Ehrenworte widersprechen.
Artikel
11
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden,
seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist
die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines
Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu
entsprechen.
Artikel
12
Jeder gegen Ehrenwort entlassenen Kriegsgefangene,
der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung
eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt
und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung
als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Artikel
13
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm
unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten,
Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben,
wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre
Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung
als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz
eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das
sie begleiten.
Artikel
14
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der
kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den
neutralen Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden
in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über
die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die
Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält
von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die
Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen
Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über
Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie
sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden
Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem
laufenden zu erhalten. Die Auskunftsstelle verzeichnet auf
diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und
Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den
Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der
Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des
Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt
wird nach dem Friedenschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden
übermittelt.
Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen
Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w.,
oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten,
entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten
gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt
sie die Berechtigten zu.
Artikel
15
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die
ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden
sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen
Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für
sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede
Erleichterung innerhalb der durch die militärischen
Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen
Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam
ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften
kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde
erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung,
sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und
Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an
den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die
Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Artikel
16
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe,
Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die
Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt
werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im
Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren
befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene
bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und
anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf
Staatseisenbahnen befreit.
Artikel
17
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung,
wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande
zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist
zur Erstattung verpflichtet.
Artikel
18
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer
Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle
Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich
den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.
Artikel
19
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter
denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die
der Militärpersonen des eigenen Heeres.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die
Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und
Rang zu berücksichtigen ist.
Artikel
20
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen
binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
Drittes
Kapitel:
Kranke und Verwundete
Artikel
21
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der
Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem
Genfer Abkommen.
Zweiter
Abschnitt:
Feindseligkeiten
Erstes
Kapitel:
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen
Artikel
22
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht
in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Artikel
23
Abgesehen von den durch Sonderverträge
aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:
a)
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen
des feindlichen Volkes oder Heeres,
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade
oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die
geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der
Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der
Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des
Genfer Abkommens,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer
in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch
die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der
Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei
oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.
Den
Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der
Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen
ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie
vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.
Artikel
24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen
Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände
zu verschaffen, sind erlaubt.
Artikel
25
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei.
anzugreifen oder zu beschießen.
Artikel
26
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor
Beginn der Beschießung den Fall eines Sturmangriffs
ausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behörden
davon zu benachrichtigen.
Artikel
27
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem
Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit
gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die
Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete
soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht
gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze
mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem
Belagerer vorher bekanntzugeben.
Artikel
28
Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst
wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung
preiszugeben.
Zweites
Kapitel:
Spione
Artikel
29
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem
Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden
Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht,
sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen, in Uniform, die in das
Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um
sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu
betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen
und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag,
Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen,
offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in
Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen
oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen
Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.
Artikel
30
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne
vorausgegangenes Urteil bestraft werden.
Artikel
31
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört,
zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen
wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher
begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden
Drittes
Kapitel:
Parlamentäre
Artikel
32
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden
bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu
treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch
auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter,
Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Artikel
33
Der Befehlshaben, zudem ein Parlamentär gesandt
wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu
empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den
Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von
Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär
zeitweilig zurückzuhalten.
Artikel
34
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf
Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis
vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt
hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes
Kapitel:
Kapitulation
Artikel
35
Die zwischen den abschließenden Parteien
vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen
Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien
gewissenhaft beobachtet werden.
Fünftes
Kapitel:
Waffenstillstand
Artikel
36
Der Waffenstillstand unterbricht die
Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens
der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart
worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die
Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der
Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des
Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.
Artikel
37
Der
Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich
begrenzter sein.
Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden
Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile
der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten
Bereichs.
Artikel
38
Der Waffenstillstand muß in aller Form und
rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen
bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach
der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt
einzustellen.
Artikel
39
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den
Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche
Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung
und untereinander statthaft sind.
Artikel
40
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch
eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen
und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich
wieder aufzunehmen.
Artikel
41
Die Verletzung der Bedingungen des
Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem
Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der
Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den
erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter
Abschnitt:
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet
Artikel
42
Ein Gebiet gilt als Besetzt, wenn es sich tatsächlich
in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese
Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Artikel
43
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in
die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser
alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit
die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit
kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der
Landesgesetze.
Artikel
44
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung
eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das
Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen
Verteidigungsmittel zu geben.
Artikel
45
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten
Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu
leisten.
Artikel
46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der
Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen
und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel
47
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Artikel
48
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete
die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und
Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für
die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun;
es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten
der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu
tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu
verpflichtet war.
Artikel
49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer
den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere
Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse
des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Artikel
50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über
eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt
werden, für welche die Bevölkerung nicht als
mitverantwortlich angesehen werden kann.
Artikel
51
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines
schriftlichen Befehlt und unter Verantwortlichkeit eines
selbständig kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften
über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben
erfolgen.
Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen
eine Empfangsbestätigung erteilt.
Artikel
52
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von
Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des
Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse
zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein,
daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung
enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland
teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung
des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert
werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu
bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen
auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst
bald bewirkt werden.
Artikel
53
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit
Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des
Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren
Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel,
Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt
alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den
Kriegsunternehmungen zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur
Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen
oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht
geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt
jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie
Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim
Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die
Entschädigungen geregelt werden.
Artikel
54
Die unterseeischen Kabeln, die ein besetztes Gebiet
mit einem neutralen Gebiete verbinden dürfen nur im Falle
unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört
werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls zurückgegeben
und die Entschädigungen geregelt werden.
Artikel
55
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und
Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder
und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem
feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten
Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten
und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Artikel
56
Das Eigentum der Gemeinden und der dem
Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der
Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn
diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu
behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung
von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder
von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll
geahndet werden.